(Uelzen) – Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2007 dem Antrag von Vorhabensträger Windpark Suderburg GmbH & Co. KG stattgegeben und den Landkreis Uelzen verurteilt, die Genehmigung für vier Windkraftanlagen zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In der Gemarkung Böddenstedt und Bahnsen hat der Landkreis im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2000) einen Vorrangstandort zur Windenergienutzung ausgewiesen. Im Jahr 2003 reichte der Betreiber Windpark Suderburg GmbH & Co. KG einen Antrag zur Genehmigung von fünf Windkraftanlagen in diesem Vorranggebiet ein. Im anschließenden langjährigen Genehmigungsverfahren verzichtete der Antragsteller vorerst aufgrund von Differenzen mit der Genehmigungsbehörde auf eine der fünf Windkraftanlagen, in der Hoffnung, dass damit die Genehmigung erteilt werden könnte.
Diese Hoffnung erwies sich als trügerisch, da der Landkreis Mitte 2004 dem Antragsteller mitteilte, dass nunmehr ein Schwarzstorch gesichtet worden war. Dies würde dem Vorhaben entgegenstehen, wertete man die Meldungen von mehreren Personen, die den Schwarzstorch vor allem am Stahlbach gesehen hätten.
Der Antragsteller hatte in den Jahren 2001 bis 2005 umfangreiche avifaunistische Untersuchungen vor Ort durchgeführt, hierbei wurde der Schwarzstorch nicht gesichtet. Den Bitten des Antragstellers, die Daten der von der Unteren Naturschutzbehörde behaupteten Sichtungen des Schwarzstorches in den Stahlbachniederungen offen zu legen, entsprach der Landkreis nicht.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 lehnte der Landkreis den Antrag auf Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ab und begründet dies mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Vor allem durch die Störanfälligkeit des Schwarzstorches und einen Rohrweiher, der seinen Brutplatz 600 m westlich des Windparks hat, sah der Landkreis die öffentlichen Belange beeinträchtigt.
Ende Januar 2006 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, dass der Landkreis die erhöhten Anforderungen an die Beeinträchtigungen auf Grund des Vorranggebietes nicht berücksichtigt hatte. Zudem wurde ausführlich begründet, warum weder Schwarzstorch noch Rohrweiher ein Genehmigungshindernis für den Windpark seien.
Im November 2006 wies der Landkreis den Widerspruch zurück. Daraufhin erhob der Betreiber Ende Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage.
Dieser Klage hat das Landgericht Lüneburg nun in einem Urteil vom 29. November 2007 stattgegeben und den Landkreis verurteilt, die vier Windkraftanlagen zu genehmigen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kammer konnte in den vom Landkreis angeführten Argumenten bezüglich Schwarzstorch und Rohrweiher kein Entgegenstehen der Belange des Vogelschutzes feststellen.
In der Begründung setzt sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den avifaunistischen Erkenntnissen auseinander. Hierbei stellt der Senat fest, dass die avifaunistischen Untersuchungen durch den Antragsteller ausreichend sind und bemängelt die Systematik sowie das fehlende Offenlegen der Daten und Quellen durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen laut Urteil des Gerichtes nicht vor. Für eine eventuelle Zulassungsbeschwerde hat das Gericht enge Vorgaben gemacht.
Nach Eingang der Genehmigung bei Windpark Suderburg GmbH & Co. KG sollen nunmehr die vier Windkraftanlagen so schnell wie möglich gebaut werden. Da die Lieferzeiten der Windkraftanlagen bei vielen Herstellern inzwischen ein Jahr oder mehr betragen, ist aus heutiger Sicht eine Inbetriebnahme der Windkraftanlagen erst 2008 wahrscheinlich.
Zurzeit wird beim Antragsteller der Schaden ermittelt, der danach gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden kann. Es wird sich hierbei um eine 6-stellige, möglicherweise auch um eine 7-stellige Zahl handeln.
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