Mitteilung vom: 07.07.2011
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Austausch von Gefahrenfeuern für Luftfahrthindernisse an Windkraftanlagen muss vom Bund ersetzt werden

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Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln bestätigen Schadensersatzansprüche für Windpark Owschlag GmbH & Co. KG und Windpark Hanstedt II GmbH & Co. KG gegen den Bund zur Flughindernisbefeuerung Reetec MLGF 2.2

Kiel. 07. Juli 2011 - GETproject GmbH & Co. KG hat in den Jahren 2001 und 2002 die Windparks Owschlag (Schleswig-Holstein) und Hanstedt II (Landkreis Uelzen, Niedersachsen) errichtet. Die insgesamt 17 Windkraftanlagen vom Typ GE Wind Energy 1.5 sL mit einer Nabenhöhe von 100 m sind mit Gefahrenfeuern für Luftfahrthindernisse des Fabrikats Reetec MLGF 2.2 D und MLGF 2.2 ausgerüstet worden.

Für diese Fabrikate hatte das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) im Jahr 2000 offizielle Zertifikate erteilt, die mit denen bestätigt wurde, dass die Gefahrenfeuer sowohl den Anforderungen und Empfehlungen der ICAO (International Civil Aviation Organization) als auch den nationalen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Dies war leider nicht der Fall  Besonders das Nachtfeuer hatte nicht die erforderliche Leuchtstärke. Die Reetec GmbH hatte für das Nachtfeuer gar keine Nachweise zur Übereinstimmung der Lichtstärke mit den Vorschriften der ICAO, für das Tagesfeuer MLGF 2.2 D lediglich einen verkürzten Auszug aus einer von der zuständigen Messstelle des Bundes durchgeführten Messung.

Das Zertifikat wurde damit erteilt und der öffentliche Betrieb der beiden Leuchtfeuer ermöglicht, ohne dass eine entsprechende Prüfung mit den international anerkannten Anforderungen an die Luftsicherheit durchgeführt wurde. Bereits damit verstieß das Ministerium gegen die damals geltenden nationalen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Aufgrund von Beschwerden von Wettbewerbern der Firma Reetec im Sommer 2001 nahm das Ministerium die erforderliche Messung zur Tragweitenberechnung der Leuchtfeuer vor.

Diese ergab, dass die effektive Lichtstärke der Leuchtfeuer der Firma Reetec weit unter den internationalen Sicherheitsvorschriften liegt.
Trotz dieser eindeutigen und grundsätzlich alarmierenden Ergebnisse ließ das Ministerium (dort ein inzwischen verstorbener zuständiger Sachbearbeiter des Referats LS11) es zu, dass diese Leuchtfeuer weiterhin für die Ausstattung von Windkraftanlagen als Luftfahrthindernisse eingesetzt wurden. Am 4. März 2002 fand sogar eine Besprechung in der Privatwohnung des damals bereits schwer erkrankten Sachbearbeiters des Ministeriums  zwischen Mitarbeitern der Reetec GmbH und des Ministeriums statt.

Im Rahmen dieser Besprechung einigten sich alle Beteiligten darauf, die Leuchtfeuer  dennoch zuzulassen und damit die geltenden nationalen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen und die international verbindlichen und völkerrechtlich für die Bundesrepublik Deutschland zwingenden Luftsicherheitsvorschriften der ICAO in diesem Fall zu übergehen.

Nachdem bundesweit mehrere tausend Windkraftanlagen mit diesen – technisch ungenügenden – Luftfahrthindernisfeuern ausgerüstet worden waren, rückte der Sachverhalt nach dem Tod des ursprünglichen Sachbearbeiters wieder in die Aufmerksamkeit des Ministeriums (inzwischen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BMVBS).

Von den Erkenntnissen und der Gefährlichkeit der technischen Mängel dieser Gefahrfeuer alarmiert, benachrichtigte das BMVBS die zuständigen Luftfahrtbehörden der Bundesländer und teilte diesen mit, dass die Zertifikate für die beiden Hindernisfeuer MLGF 2.2 D und MLGF 2.2 ab sofort als zurückgezogen zu betrachten seien. Sämtliche der installierten Feuer seien ab dem 01.07.2008 zwingend durch den aktuell geltenden, technischen Anforderungen genügende Befeuerungsanlagen zu ersetzen. Damit hätten die Betreiber für die Kosten aufkommen müssen.

Die Luftfahrtbehörden der Länder schrieben die Betreiber der Windparks an und es kam zu ersten rechtlichen Auseinandersetzungen über die Kosten des Ersatzes.

Das Bundesministerium erkannte offensichtlich, dass ein nicht unerhebliches Haftungs- und Schadensersatzrisiko drohe und wies darauf hin die Luftfahrtbehörden der Länder nunmehr plötzlich mit Schreiben vom 19.02.2009 an, das ursprüngliche Schreiben und dessen Vorgabe zur zwingenden Ersetzung der Gefahrfeuersysteme nicht mehr ernst zu nehmen und nicht weiter zu verfolgen.

Die Windpark Owschlag GmbH & Co. KG und die Windpark Hanstedt II GmbH & Co. KG erhoben, begleitet von der Kanzlei Cornelius + Krage in Kiel Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Bonn.

Hintergrund hierfür waren die von beiden Betreibergesellschaften erkannten Risiken für ihre jeweilige Betriebsgenehmigung, die bestimmte Leuchtstärken der Gefahrfeuer vorschreiben, die mit den Reetec-Befeuerungen nicht eingehalten werden, und potentielle Haftungsfragen aus zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten, sollte es zu einem Unfall eines Luftfahrzeugs an den Windkraftanlagen kommen.

Mit Urteil vom 19.07.2010, Az. 1 O 247/09, hat das Landgericht Bonn beiden Betreibergesellschaften bestätigt, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, ihnen jegliche Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die fehlerhafte Erteilung des Zertifikats für Gefahrfeuer für Luftfahrthindernisse vom Typ Reetec MLGF 2.2 entstanden sind.

Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Köln, Az. 7 U 158/10, mit Urteil vom 10.03.2011 bestätigt.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Da der Bund hiergegen auch keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, sind die Entscheidungen mittlerweile rechtskräftig.

Der Austausch der gesamten Befeuerungsanlagen an den Windkraftanlagen der Windparks Owschlag und Hanstedt II muss somit vom Bund ersetzt werden.

Ein Urteil, das nicht nur beide Betreibergesellschaften freut, sondern auch für diverse andere Windparkbetreiber in Deutschland von Interesse sein dürfte.

Kontakt:
GETproject GmbH & Co. KG
Russeer Weg 149a
24109 Kiel
Ansprechpartner für Rückfragen: Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Per Lind
Tel: 0431-38960-0
Fax: 0431-38960-16
per.lind@getproject.de


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PDF-Dokument zu dieser Mitteilung: Pressemitteilung vom 7. Juli 2011

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